Landtagswahlen 2023 - Elezioni provinciali 2023 - Veles provinzieles 2023

Landtagswahlen 2023

Wahl des Landtages der Autonomen Provinz Bozen–Südtirol

22. Oktober 2023, von 7:00 bis 21:00 Uhr

Leichte SpracheInfo zur Wahl in Leichter Sprache

Daten zur Wahl

Infos über die Wahlen

Allgemeine Informationen

Am 22. Oktober wird der neue Landtag der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol gewählt.

Es werden fünfunddreißig Landtagsabgeordnete gewählt. Durch die Wahl zum Landtag gehören die Abgeordneten automatisch auch dem Regionalrat an. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird nicht direkt vom Volk, sondern vom Landtag aus seiner Mitte mit Namensaufruf und mit absoluter Mehrheit der Abgeordneten gewählt, und zwar auf Grund einer Regierungserklärung, in der auch die Anzahl der Mitglieder der Landesregierung zu bestimmen ist.

Mit Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 14, wurde ein organisches Wahlgesetz eingeführt, welches die technischen Gesetzesbestimmungen vereint, die im Laufe der vorhergehenden Legislaturen erlassen wurden.

Auf keiner Liste darf ein Geschlecht mehr als zwei Drittel der Kandidatinnen/Kandidaten stellen.

Man darf mit nicht weniger als 12 und nicht mehr als 35 Personen auf einer Liste kandidieren.

Auch bei diesen Wahlen ist für jene Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland ansässig sind, sowie für jene, die sich vorübergehend außerhalb von Südtirol aufhalten und einen Antrag stellen, die Briefwahl vorgesehen.

Die Zusammensetzung der Landesregierung muss dem Geschlechterverhältnis im Landtag zum Zeitpunkt seiner Konstituierung, nach Verkündigung der Gewählten, entsprechen.

Die Landesregierung besteht aus mindestens 7 und höchstens 10 Personen und einer Landeshauptfrau/einem Landeshauptmann. Eine Landeshauptfrau/ein Landeshauptmann und eine Landesrätin/ein Landesrat dürfen höchstens drei Legislaturperioden nacheinander oder 15 Jahre lang ohne Unterbrechung dieses Amt bekleiden; darauf muss eine Pause von mindestens 4 Jahren folgen.

Für die Wahl der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns müssen die Parteien oder die politischen Gruppierungen einen Kandidaten/eine Kandidatin stellen sowie eine Regierungserklärung abgeben.

Außerdem ist das konstruktive Misstrauen vorgesehen: zusammen mit dem Misstrauensantrag kann der Landtag eine Gegenkandidatin/einen Gegenkandidaten zur Landeshauptfrau/zum Landeshauptmann wählen, wobei auch ein neues Regierungsprogramm genehmigt werden muss.

Die Höchstgrenze der Ausgaben für die Wahlwerbung pro Kandidat/Kandidatin wurde in Höhe von 30.000 Euro festgelegt.

Wahlsystem

Der Landtag wird nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt.

Zuweisung der Sitze

Zwecks Zuweisung der Sitze an jede Liste wird die Gesamtzahl der von allen Listen erhaltenen gültigen Stimmen durch die Zahl der Landtagsabgeordneten plus zwei geteilt und somit der Wahlquotient ermittelt; bei der Teilung werden allfällige Bruchteile des Quotienten auf die nächsthöhere ganze Zahl gerundet. Sodann werden jeder Liste so viele Sitze zugewiesen als der Wahlquotient in der Stimmenanzahl jeder Liste enthalten ist.

Übersteigt aufgrund des wie oben errechneten Wahlquotienten die Gesamtzahl der den verschiedenen Listen zuzuteilenden Sitze die für die Landtagsabgeordneten vorgesehene Zahl, wird die Aufteilung mit einem neuen Wahlquotienten erneut vorgenommen, der durch die Verminderung des Teilers um eine Einheit errechnet wird.

Bleiben nach der ersten Teilung noch Sitze übrig, wählt die Landeswahlbehörde unter den Reststimmenzahlen sämtlicher Listen in gleicher Anzahl wie die noch zuzuteilenden Sitze (Restmandate) die höchsten aus und weist jeder der Listen, denen diese Reststimmenzahlen gehören, einen weiteren Sitz zu. Bei gleicher Reststimmenzahl wird der Sitz der Liste zugeteilt, welche die höhere Stimmenanzahl hat; ist auch diese gleich, so entscheidet das Los. In diese Aufteilung werden auch die Listen einbezogen, die den vollen Wahlquotienten nicht erreicht haben.

Ladineranteil im Landtag

Die zentrale Wahlbehörde

  • sorgt für die Erstellung einer Rangordnung aller der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Kandidatinnen und Kandidaten, unabhängig von der Zugehörigkeitsliste und in absteigender Reihenfolge der Vorzugsstimmen; bei gleicher persönlicher Stimmenanzahl von Kandidaten wird der jüngere vorangestellt.

Dem der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Kandidaten, der die höchste Stimmenanzahl erhalten hat, aber keinen Sitz erhält, wird auf jeden Fall ein Sitz zugesprochen. Dieser Kandidat erhält den Sitz desjenigen Kandidaten, der nach der Vorzugsstimmenrangordnung der Letztgereihte der Gewählten der Zugehörigkeitsliste wäre.

Sollte keine Liste mit einem der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Kandidaten einen Sitz zugeteilt erhalten haben, so wird jenem Kandidaten dieser Sprachgruppe, der die höchste persönliche Stimmenanzahl aufweist, ein Sitz zugewiesen.

Dieser Sitz wird in Abweichung zum Listenstimmenergebnis wie folgt ermittelt und der entsprechenden Liste genommen:

  1. falls alle Sitze in der ersten Zuteilung zugeteilt wurden, jener Sitz, welcher der Liste mit der geringsten Listenstimmenanzahl zugeteilt wurde; oder
  2. falls eine zweite Zuteilung von Sitzen aufgrund der Reststimmenanzahl erfolgte, jener Sitz, der aufgrund der geringsten Reststimmenanzahl zugeteilt wurde.

Zur Wahl werden jene Bürgerinnen und Bürger zugelassen, die am 22. Oktober 2023 das 18. Lebensjahr vollendet haben, in den Wählerlisten eingetragen sind, am Tag der Veröffentlichung des Wahlausschreibungskundmachung ununterbrochen seit vier Jahren in der Region Trentino – Südtirol ansässig sind und im größten Zeitabschnitt dieser vier Jahre in der Provinz Bozen ihren Wohnsitz hatten.

Am Wahltag, den 22. Oktober 2023, sind die Wahlämter von 7:00 bis 21:00 Uhr geöffnet. Die für die Wahl erforderlichen vorbereitenden Handlungen erfolgen am Nachmittag des Vortages (Samstag, 21. Oktober).

Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich in das auf dem Wahlausweis angegebene Sektionswahlamt begeben und ihren Wahlausweis sowie einen Personalausweis vorlegen.

Wer nicht im Besitz des Wahlausweises ist (wegen nicht erfolgtem Erhalt, Verlust oder Diebstahl) oder einen beschädigten Wahlausweis hat, muss sich an das Gemeindewahlamt wenden, welches am 20. und am 21. Oktober von 9.00 bis 18.00 Uhr sowie am 22. Oktober während der gesamten Dauer der Wahlhandlungen geöffnet hat und, je nach Fall, den Wahlausweis, eine Zweitausfertigung oder eine Ersatzbescheinigung ausstellt.

Stimmabgabe der Angehörigen der Streitkräfte

Die Angehörigen der Streitkräfte und der militärischen Korps sowie der Staatspolizei, die wahlberechtigt sind, dürfen in der Gemeinde abstimmen, in der sie sich aus Dienstgründen befinden.

Sie können nach erfolgter Vorweisung des Wahlausweises ihr Wahlrecht in jeder Sektion, mit Vortrittsrecht auf die anderen Wählenden, ausüben.

Sie dürfen sich nicht in Reih und Glied oder bewaffnet zur Wahl begeben.

Stimmabgabe der Insassen von Pflegeanstalten

Die Insassen von Krankenhäusern oder Pflegeanstalten sind zur Stimmabgabe im Krankenhaus oder in der Pflegeanstalt zugelassen.

Die betroffenen Wählerinnen und Wähler müssen dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine schriftliche Willenserklärung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie die eigene Stimme im Krankenhaus/in der Pflegeanstalt abgeben wollen.

Die Willenserklärung muss ausdrücklich die Nummer des Sektionswahlamtes, dem der Wähler/die Wählerin zugeteilt wurde sowie die auf dem Wahlausweis angegebene Nummer der Eintragung in die Wählerliste der Sektion enthalten. Es muss außerdem eine Bestätigung durch den Sanitätsdirektor/die Sanitätsdirektorin über die stationäre Aufnahme des/der Betroffenen im Krankenhaus/in der Pflegeanstalt beigelegt werden.

Die besagte Erklärung muss durch den Verwaltungsdirektor/die Verwaltungsdirektorin oder den Sekretär/die Sekretärin der Pflegeanstalt spätestens 3 Tage vor den Wahlen (d.h. bis zum 19. Oktober) an die Gemeinde weitergeleitet werden.

Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin übermittelt nach Erhalt dieser Erklärung den Antragstellenden eine Bestätigung über die erfolgte Eintragung in die Listen der in den Krankenhäusern/Pflegeanstalten untergebrachten Wählerinnen und Wähler. Besagte Wählerinnen und Wähler dürfen ihre Stimme im Krankenhaus/in der Pflegeanstalt nur dann abgeben, wenn sie diese Bestätigung zusammen mit dem Wahlausweis vorweisen.

Stimmabgabe gehbehinderter Personen

Südtiroler Sanitätsbetrieb

Die in nicht rollstuhlgerechten Sektionen eingetragenen gehbehinderten Wählerinnen und Wähler können ihr Wahlrecht in einer anderen Sektion der Gemeinde (die in der veröffentlichten Liste angegeben ist) ausüben, die keine architektonischen Hindernisse aufweist; zu diesem Zweck müssen die Wählenden beim auserwählten Wahlsitz zusammen mit dem Wahlausweis die ärztliche Bescheinigung des Sanitätsbetriebes (gültig ist auch eine zu einem früheren Zeitpunkt für andere Zwecke ausgestellte Bescheinigung) oder eine beglaubigte Kopie des Sonderführerscheins vorweisen, sofern die vorgelegte Dokumentation eine hundertprozentige oder sehr schwerwiegende Gehbehinderung bestätigt.

Die Gemeinden müssen jedenfalls einen angemessenen Beförderungsdienst zur Verfügung stellen, der den gehbehinderten Wählerinnen und Wählern das Erreichen des Wahlsitzes erleichtert.

Stimmabgabe der Häftlinge

Die Häftlinge, denen das Wahlrecht nicht entzogen wurde, werden zur Stimmabgabe in der Strafanstalt zugelassen.

Die interessierten Wähler müssen dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine schriftliche Willenserklärung, die eigene Stimme in der Strafanstalt abgeben zu wollen, überreichen.

Die Willenserklärung muss ausdrücklich die Nummer der Sektion, der der Wähler zugeteilt wurde, und die auf dem Wahlausweis angegebene eigene Eintragungsnummer in der Wählerliste der Sektion beinhalten; sie muss zudem die Bescheinigung des Direktors der Strafanstalt beinhalten, die die Haft des Wählers bestätigt. Die Erklärung muss von Seiten des Direktors der Haftanstalt innerhalb des 3° Tages vor den Wahlen an die Gemeinde (d.h. bis zum 19. Oktober) weitergeleitet werden.

Sobald der Bürgermeister die Erklärung erhält, teilt er sofort den Antragstellern eine Bestätigung der erfolgten Eintragung in den Listen der inhaftierten Wähler mit.

Die inhaftierten Wähler dürfen nur zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn sie den Wahlausweis und diese Bestätigung vorweisen.

Stimmabgabe von Personen, die während der Abstimmung einer Begleitung bedürfen

Südtiroler Sanitätsbetrieb

Die Wählerinnen und Wähler mit Behinderung, die nicht imstande sind alleine ihr Wahlrecht auszuüben, können ihre Stimme mit Hilfe einer frei gewählten Begleitperson abgeben. Die Begleitperson muss in den Wählerlisten einer Gemeinde der Provinz Bozen eingetragen sein.

Das eventuell vom/von der Vorsitzenden des Wahlsitzes verlangte ärztliche Zeugnis wird von den Amtsärzten/Amtsärztinnen ausgestellt, die vom Sanitätsbetrieb bestellt werden. Das erwähnte ärztliche Zeugnis ist kostenlos und wird stempel- und gebührenfrei ausgestellt.

Die blinden Wählerinnen und Wähler können anstelle des ärztlichen Zeugnisses den Ausweis des italienischen Blindenverbandes vorweisen.

Stimmabgabe am Domizil

Zur Stimmabgabe am Domizil sind schwerkranke Wahlberechtigte zugelassen, die aufgrund ihres Zustands die Wohnung, in der sie sich aufhalten, nicht verlassen können sowie Wahlberechtigte, die aufgrund ihrer schweren Krankheit dauerhaft an elektromedizinische Geräte angeschlossen sind, die es ihnen nicht ermöglichen, die Wohnung zu verlassen.

Die betroffenen Wahlberechtigten müssen dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, im Zeitraum zwischen dem 40. und dem 20. Tag vor dem Wahltag eine schriftliche Willenserklärung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie in der Wohnung, in der sie sich aufhalten, wählen wollen.

Diese Erklärung muss ausdrücklich die Nummer der Wahlsektion, der der Wähler/die Wählerin zugeteilt wurde sowie die auf dem Wahlausweis angegebene Nummer der Eintragung in der Wählerliste der Sektion enthalten; außerdem muss eine ärztliche Bescheinigung über den obgenannten Gesundheitszustand beigelegt werden, ausgestellt von einem Arzt/einer Ärztin, der/die vom zuständigen Organ des Sanitätsbetriebes dazu beauftragt wurde.

Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin überprüft bei Erhalt der Erklärung deren Korrektheit und Vollständigkeit und stellt dem/der Antragstellenden die Bestätigung über die erfolgte Eintragung in die Listen der Wahlberechtigten, die ihre Stimme am Domizil abgeben, aus.

Stimmabgabe der im Ausland ansässigen Wählerinnen und Wähler

Die im Ausland ansässigen Bürgerinnen und Bürger dürfen das Wahlrecht ausüben, falls sie zum Zeitpunkt, an dem sie ausgewandert sind, im Besitz der für die Ausübung des Wahlrechts notwendigen Voraussetzungen waren; das Wahlrecht dürfen auch ihre im Ausland geborenen oder ins Ausland umgesiedelten Kinder sowie deren Ehepartner ausüben, sofern sie durch die Ehe die italienische Staatsbürgerschaft erworben haben. Unerlässliche Voraussetzung für die Stimmabgabe ist die Eintragung in das Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE).

Die im Ausland ansässigen Wählerinnen und Wähler, die im Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE) eingetragen sind, geben ihre Stimme über die Briefwahl ab. Die Modalitäten für die Stimmabgabe finden Sie im Abschnitt BRIEFWAHL.

Die Wähler/Wählerinnen, die im Ausland ansässig sind und in Südtirol, direkt in der Wahlsektion ihrer Heimatgemeinde wählen wollen, müssen der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, einen entsprechenden Antrag stellen.

Spätestens 60 Tage vor Ende der laufenden Legislaturperiode erhalten die im Ausland ansässigen, wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger von der Landesverwaltung eine Mitteilung über den Wahltag und die Modalitäten für die Briefwahl. Dieser Mitteilung liegt auch ein Antragsformular bei, das Sie nur dann ausfüllen und an die Gemeinde senden müssen, wenn Sie sich dafür entscheiden, nach Südtirol zu kommen, um direkt in der Wahlsektion Ihrer Heimatgemeinde zu wählen.

Haben Sie sich für die Abgabe der Stimme in in Ihrer Heimatgemeinde entschieden, müssen Sie sich am Wahltag bei dem auf dem Wahlausweis angeführten Sektionswahlamt einfinden und den Wahlausweis sowie einen Personalausweis vorlegen.

Im Jahr 2013 sind die Beiträge abgeschafft worden, die dieser Kategorie von Wählerinnen und Wählern bisher von den Gemeinden gezahlt wurden.

Demnach stehen den im Ausland ansässigen Bürgerinnen und Bürgern, die beschließen, in ihrer Heimatgemeinde zu wählen, keinerlei Zuwendungen oder Rückerstattungen zu.

Es sind auch keine Tarifbegünstigungen für die Zug- oder Schifffahrt auf italienischem Staatsgebiet vorgesehen.

Sämtliche Informationen über die Stimmabgabe für Personen, die im Ausland ansässig sind, finden Sie im Abschnitt BRIEFWAHL.

Am Wahltag, den 22. Oktober 2023, sind die Wahlämter von 7:00 bis 21:00 Uhr geöffnet. Die für die Wahl erforderlichen vorbereitenden Handlungen finden am Vortag statt.

Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich in das auf dem Wahlausweis angegebene Sektionswahlamt begeben und ihren Wahlausweis sowie einen Personalausweis vorlegen.

Wer nicht im Besitz des Wahlausweises ist (wegen nicht erfolgtem Erhalt, Verlust oder Diebstahl) oder einen beschädigten Wahlausweis hat, muss sich an das Gemeindewahlamt wenden, welches am 20. und am 21. Oktober von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am 22. Oktober während der gesamten Dauer der Wahlhandlungen geöffnet hat und, je nach Fall, den Wahlausweis, eine Zweitausfertigung oder eine Ersatzbescheinigung ausstellt.

Welche Ausweisdokumente werden von der Wahlsektion anerkannt?

  1. Die von der öffentlichen Verwaltung ausgestellten Ausweise (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Waffenschein, Eisenbahnbüchlein, usw.)
  2. die Erkennungsausweise des „U.N.U.C.I. - Unione nazionale ufficiali in congedo d’Italia” (Nationaler Verband der Reserveoffiziere und Offiziere im Ruhestand)
  3. die von den Berufskammern ausgestellten und mit einem Lichtbild versehenen Ausweise

Ausfüllen des Stimmzettels

Auf dem Stimmzettel, der jedem Wähler/jeder Wählerin übergeben wird, ist das Symbol jeder einzelnen Liste (auch Listenzeichen genannt) abgebildet. Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen des bevorzugten Listenzeichens.

Der Wähler/Die Wählerin kann auch in den Zeilen, die rechts neben jedem Symbol abgebildet sind, eine bis vier Vorzugsstimmen (Achtung: nur eine Vorzugsstimme pro Zeile!) auf folgende Art und Weise abgeben:

  • Angabe des Zunamens der Kandidaten/der Kandidatinnen
  • falls nötig, auch Angabe des Vornamens der Kandidaten/Kandidatinnen.

Sollte der Kandidat/die Kandidatin zwei Zunamen haben, kann der Wähler auch nur einen davon angeben, es müssen jedoch beide Zunamen und falls notwendig Geburtsort und Geburtsdatum angegeben werden, falls Verwechselungen mit anderen Kandidaten aufkommen könnten.

Die Abgabe der Vorzugsstimme durch Angabe der Nummer, mit welcher die Kandidaten auf der Liste gekennzeichnet sind (Listenplatz), ist ab den Landtagswahlen 2018 nicht mehr möglich.

Die Personen, für die Vorzugsstimmen abgegeben werden, müssen unbedingt der angekreuzten Liste angehören, andernfalls ist die Vorzugsstimme unwirksam.

Informationen über die Briefwahl

Im Jahr 2013 wurde auf Landesebene die BRIEFWAHL für zwei Kategorien von Personen eingeführt:

  1. Briefwahl für Südtiroler Wählerinnen und Wähler, die im Ausland ansässig und in das Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE) eingetragen sind,
  2. Briefwahl für Wählerinnen und Wähler, die nicht in ihrer Wohnsitzgemeinde wählen können, da sie sich vorübergehend außerhalb von Südtirol aufhalten.

Briefwahl für Südtiroler Wählerinnen und Wähler, die im Ausland ansässig sind

Die im Ausland ansässigen Wählerinnen und Wähler, die im Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger (AIRE) eingetragen sind, nehmen auf dem Postweg an der Wahl teil.

Spätestens 60 Tage vor Ende der laufenden Legislaturperiode übermittelt die Landesverwaltung den im Ausland ansässigen, wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern eine Mitteilung über den Wahltag und die Modalitäten für die Briefwahl.

Antragsformular

Zusammen mit dem Informationsschreiben über die Briefwahl erhalten die im Ausland ansässigen Wählerinnen und Wähler auch ein Antragsformular. Sie müssen dieses Formular nur dann ausfüllen und an die Gemeinde senden, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, wenn sie sich dafür entscheiden, nach Südtirol zu kommen, um direkt in der Wahlsektion ihrer Heimatgemeinde zu wählen. Der Antrag muss spätestens bis zum 7. September 2023, das heißt spätestens 45 Tage vor dem Wahltag einlangen.

Dieser Antrag gilt nur für die Wahl, für die er gestellt wurde und kann nach Ablauf der angegebenen Frist nicht mehr zurückgezogen werden. Der Antrag kann persönlich, per Post, Fax oder über die elektronische Post übermittelt werden und muss, bei sonstiger Ablehnung desselben, die Personalien, die korrekte Postanschrift und die Unterschrift der antragstellenden Person enthalten. Außerdem muss dem Antrag eine Kopie des Personalausweises beigelegt werden.

Laden Sie hier das Antragsformular herunter:

Die Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland ansässig sind und entscheiden, in Südtirol, direkt in der Wahlsektion ihrer Heimatgemeinde zu wählen, haben KEINEN ANSPRUCH AUF ZUWEISUNGEN ODER RÜCKERSTATTUNGEN.

Es stehen ihnen auch keine Tarifbegünstigungen für die Zug- oder Schifffahrt auf italienischem Staatsgebiet zu.

Alle im Ausland ansässigen Bürgerinnen und Bürger, die keinen Antrag zur Wahlausübung in ihrer Heimatgemeinde gestellt haben, geben ihre Stimme über die Briefwahl ab.

Nähere Erläuterungen zur Briefwahl finden Sie im Abschnitt MODALITÄTEN FÜR DIE BRIEFWAHL.

Briefwahl für Wählerinnen und Wähler, die sich vorübergehend außerhalb von Südtirol aufhalten

WICHTIGER HINWEIS

PER BRIEF WIRD NUR AUSSERHALB DES LANDES GEWÄHLT.

MAN KANN NICHT EINEN ANTRAG STELLEN, UM IM VORAB VON ZU HAUSE AUS (IN EINER GEMEINDE DES LANDES) ZU WÄHLEN.

MAN KANN NICHT AM WAHLWOCHENENDE (20-21-22/10/2023) PER POST WÄHLEN.

Auch jene Wahlberechtigten, die sich vorübergehend außerhalb von Südtirol aufhalten und daher nicht in der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, wählen können, haben die Möglichkeit, ihre Stimme über Briefwahl abzugeben.

Jene Bürgerinnen und Bürger, die sich für die Briefwahl entscheiden, müssen einen entsprechenden Antrag an die Gemeinde stellen, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind.

Antragsformular

Die/der Wahlberechtigte stellt der Gemeinde, in deren Wählerliste sie/er eingetragen ist, einen Antrag auf Briefwahl (dabei können Sie das hier abrufbare Antragsformular verwenden). Der Antrag muss spätestens bis zum 7. September 2023, das heißt spätestens 45 Tage vor dem Wahltag einlangen.

Dieser Antrag ist nur für die Wahl gültig, für die dieser gestellt wurde und kann nach Ablauf der angegebenen Frist nicht mehr zurückgezogen werden. Der Antrag kann persönlich, per Post, Fax oder über die elektronische Post übermittelt werden und muss, bei sonstiger Ablehnung desselben, die Personalien, die korrekte Postanschrift und die Unterschrift der antragstellenden Person enthalten. Außerdem muss dem Antrag eine Fotokopie des Personalausweises beigelegt werden.

Laden Sie hier das Antragsformular herunter:

Nähere Erläuterungen über die Briefwahl erhalten Sie im Abschnitt MODALITÄTEN FÜR DIE BRIEFWAHL

Modalitäten für die Briefwahl

UMSCHLAG für die Stimmabgabe

Die Wählenden, die ihre Stimme über Briefwahl abgeben, erhalten einen Umschlag mit folgenden Unterlagen:

  1. einem Wahlschein mit den Personalien der Wählerin/des Wählers: von dem Wahlschein muss entlang der gekenn­zeichneten Linie der Wahlabschnitt abgetrennt werden,
  2. dem Stimmzettel,
  3. einem kleineren, gelben Umschlag, in den der Stimmzettel nach der Wahl gesteckt wird,
  4. einem großen, weißen, frankierten Umschlag (mit der Adresse der Landeswahlbehörde), zur Rücksendung des Wahlabschnitts und des kleinen gelben Umschlags mit dem Stimmzettel,
  5. einem Blatt mit den Modalitäten der Briefwahl sowie den Listen der Kandidatinnen und Kandidaten.
WIE ERFOLGT DIE BRIEFWAHL

Sie müssen Ihre Stimme AUSSCHLIESSLICH mit einem Kugelschreiber mit SCHWARZER ODER BLAUER Tinte abgeben, bei sonstiger Ungültigkeit des Stimmzettels.

Auf dem Stimmzettel sind die Symbole der einzelnen Listen (auch Listenzeichen genannt) abgebildet. Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen des bevorzugten Listenzeichens.

Der Wähler/Die Wählerin kann auch in den Zeilen, die rechts neben jedem Symbol abgebildet sind, eine bis vier Vorzugsstimmen(Achtung: nur eine Vorzugsstimme pro Zeile!) auf folgende Art und Weise abgeben:

  • Angabe des Zunamens der Kandidaten/Kandidatinnen
  • falls nötig, auch Angabe des Vornamens der Kandidaten/Kandidatinnen.

Sollte der Kandidat/die Kandidatin zwei Zunamen haben, kann der Wähler auch nur einen davon angeben, es müssen jedoch beide Zunamen und falls notwendig Geburtsort und Geburtsdatum angegeben werden, falls Verwechselungen mit anderen Kandidaten aufkommen könnten.

Die Abgabe der Vorzugsstimme durch Angabe der Nummer, mit welcher die Kandidaten auf der Liste gekennzeichnet ist (Listenplatz), ist nicht mehr möglich.

Die Personen, für die Vorzugsstimmen abgegeben werden, müssen unbedingt der angekreuzten Liste angehören, andernfalls ist die Vorzugsstimme unwirksam.

DIE WAHL IST PERSÖNLICH, FREI UND GEHEIM. WEDER DER STIMMZETTEL NOCH DER GELBE UMSCHLAG DÜRFEN ERKENNUNGSZEICHEN AUFWEISEN!

ES IST VERBOTEN, MEHRMALS ZU WÄHLEN SOWIE DIE STIMMZETTEL FÜR DRITTE WEITERZULEITEN!

Stecken Sie den gelben Stimmzettel nach erfolgter Stimmabgabe in den KLEINEN, GELBEN UMSCHLAG, verschließen ihn und fügen diesen in den GROSSEN, VORFRANKIERTEN UMSCHLAG; geben Sie in diesen Umschlag auch DEN WAHLABSCHNITT als Nachweis für die erfolgte Wahlteilnahme.
Schicken Sie dann diesen großen Umschlag an die Landeswahlbehörde. Der Umschlag muss spätestens am Freitag vor dem Wahltag (das heißt bis zum 20. Oktober 2023) bei der zentralen Landeswahlbehörde einlangen.

Es wird demnach empfohlen, möglichst bald zu wählen und den vorfrankierten Umschlag sofort zu versenden, damit dieser rechtzeitig bei der Landeswahlbehörde einlangt. Sobald Sie den vorfrankierten Umschlag aufgegeben haben, ist für Sie als Wählerin/Wähler die Briefwahl abgeschlossen.

STIMMAUSZÄHLUNG

Sämtliche Umschläge, die rechtzeitig bei der zentralen Wahlbehörde eingelangt sind (bis einschließlich Freitag vor dem Wahltag, und zwar bis zum 20. Oktober 2023), werden - nach einer Reihe gesetzlich vorgesehener förmlicher überprüfungen - den in der Gemeinde Bozen eigens dafür eingerichteten Wahlämtern übermittelt. Diese nehmen dann am 22. Oktober 2023 die Stimmauszählung vor; gleichzeitig werden auch in den einzelnen Wahlsektionen in ganz Südtirol die Stimmen ausgezählt.

MITTEILUNGEN BETREFFEND DIE BRIEFWAHL

ALLFÄLLIGE ÄNDERUNGEN BEI DEN LISTENZEICHEN ODER LISTEN DER KANDIDATEN UND KANDIDATINNEN WERDEN IN EINEM GUT SICHTBAREN ABSCHNITT DER WEBSEITE MITGETEILT.
ÄNDERUNGEN KÖNNEN AUFGRUND VON DRUCKFEHLERN ODER REKURSEN, DIE IM ZEITRAUM DER ZUSTELLUNG DES WAHLUMSCHLAGS AN DIE WÄHLENDEN ANHÄNGIG SIND, ERFORDERLICH SEIN.

Worum geht es?

Es handelt sich um einen Rabatt für den Kauf von Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt zu einem ermäßigten Preis (-60 % im Regionalverkehr und bis zu 70 % im Fernverkehr) für nationale Fahrten von Wähler*innen, die ihr Wahlrecht ausüben wollen. Das Angebot gilt sowohl für Italo als auch für Trenitalia (sowohl für Regional- als auch für Fernverkehrszüge wie Frecce, Intercity und Intercity Notte).

Wer kann das Angebot in Anspruch nehmen?

Wählerinnen und Wähler des Südtiroler Landtages, die ihren Wohnsitz (domicilio) außerhalb ihrer Wohngemeinde haben (z.B. Studenten) und sich zur Ausübung ihres Wahlrechts in ihre Wohngemeinde begeben.

Wie kann das Angebot in Anspruch genommen werden?

Italo

Die ermäßigten Tickets können online unter folgendem Link erworben werden: Italotreno.it

An Bord des Zuges müssen dem Kontrolleur ein Ausweisdokument und ein Wahlausweis bzw. eine Eigenerklärung (gemäß Art. 46 des Präsidialdekrets Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 in geltender Fassung) vorgelegt werden.

Trenitalia

An allen Fahrkartenschaltern und in den autorisierten Verkaufsstellen können gegen Vorlage eines Ausweises und eines Wahlausweises oder einer Eigenerklärung (gemäß Art. 46 des Präsidialdekrets Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 in geltender Fassung) die vergünstigten Tickets gekauft werden.

Fahrpreisermäßigungen – Ministerium

  1. Fahrpreisermäßigungen I
  2. Fahrpreisermäßigungen II
  3. Fahrpreisermäßigungen III
  4. Fahrpreisermäßigungen IV


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Stimmenzähler und Präsidenten

Für jeden Wahlsprengel ernennt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin eine Sprengelwahlbehörde (Wahlamt), die sich aus dem Präsidenten/der Präsidentin, drei Stimmzählern/Stimmzählerinnen sowie einem Schriftführer/einer Schriftführerin zusammensetzt. Der Präsident/ die Präsidentin ernennt einen Stimmzähler/eine Stimmzählerin zum stellvertretenden Präsidenten/zur stellvertretenden Präsidentin. Falls sich im Bereich der Sprengelwahlbehörde Krankenhäuser und Pflegeanstalten mit weniger als 100 Betten befinden oder das Wahlamt mit der Einholung der Stimmabgabe am Domizil betraut wird, setzt sich das Sprengelwahlbehörde aus dem Präsidenten/der Präsidentin, vier Stimmzählern/Stimmzählerinnen und dem Schriftführer/der Schriftführerin zusammen.

Die Stimmzählerinnen und Stimmzähler sowie der Schriftführer/die Schriftführerin der Sprengelwahlbehörde werden durch das Los unter den Personen gewählt, die die Schulpflicht erfüllt haben.

Der Präsident/Die Präsidentin der Sprengelwahlbehörde wird durch das Los unter Personen gewählt, die:

  1. das Wahlrecht für die Landtagswahlen haben,
  2. mindestens die Oberschulreife erworben haben,
  3. im Besitz des Nachweises über die Kenntnis der deutschen und der italienischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, sind,
  4. wenn es sich um die ladinischen Gemeinden handelt, im Besitz des Nachweises über die Kenntnis der ladinischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, sind,
  5. in den Verzeichnissen der für das Amt des Präsidenten der Sprengelwahlbehörde geeigneten Personen eingetragen sind.

Die Funktion eines Mitglieds der Sprengelwahlbehörde dürfen nicht ausüben:

  1. Personen, die bei den Streitkräften Dienst leisten,
  2. Amtsärzte und Basisärzte,
  3. Gemeindesekretäre und Gemeindebedienstete, die dem Dienst bei den Gemeindewahlbehörden zugeteilt oder dazu abgeordnet sind,
  4. Kandidaten und Kandidatinnen für die Wahl zum Landtag.

Zwischen dem 25° und dem 20° Tag vor den Wahlen nimmt der Verantwortliche des Gemeindewahlamtes in öffentlicher Sitzung, die zwei Tage vorher durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde angekündigt wird, im Beisein der Listenvertreter, folgende Wahlhandlungen vor:

  1. die Auslosung für jeden Wahlsprengel der Gemeinde des Präsidenten/der Präsidentin, des Sekretärs/der Sekretärin und von so vielen Stimmzählern/Stimmzählerinnen, wie für jeden Wahlsprengel der Gemeinde benötigt werden,
  2. die Erstellung einer Rangordnung von Präsidenten, Schriftführern und Stimmzählern, die durch das Los ausgewählt werden, um die ausgelosten Personen im Falle der Verhinderung ersetzen zu können.

Reicht die Anzahl der ausgelosten Personen nicht aus, lost der Wahlbeamte der Gemeinde weitere Personen aus den in den Wählerlisten der Gemeinde Eingetragenen aus.

Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin teilt den Ausgelosten so schnell wie möglich und spätestens 15 Tage vor den Wahlen die erfolgte Ernennung mit.

Allfällige schwerwiegende Verhinderungen zur Ausübung der Funktion müssen innerhalb von 48 Stunden ab Zustellung der Ernennung dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin mitgeteilt werden, der/die für die Ersetzung der Verhinderten durch Wähler aus der eigens vorgesehenen Rangordnung sorgt; die Ernennung wird den Betroffenen spätestens am dritten Tag vor den Wahlen mitgeteilt.

Die Entschädigung der Mitglieder der Wahlbehörde entspricht jener, die gemäß Gesetz vom 13. März 1980, Nr. 70 für die Wahl zur Abgeordnetenkammer vorgesehen ist.

  • Präsident des Sektionswahlamtes – 150 €
  • Sekretär und Stimmenzähler – 120 €
  • Präsident Sonderwahlsitz – 90 €
  • Mitglied Sonderwahlsitz – 61 €


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Rechtsbestimmungen und Rundschreiben


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Informationen für die Gemeinden

Im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol vom 23. August wird das Dekret des Landeshauptmanns veröffentlicht, mit dem der 22. Oktober 2023 als Stichtag für die Abwicklung der in diesem Jahr anfallenden Wahl zur Erneuerung des Südtiroler Landtages festgelegt wird.

In diesem Zusammenhang erscheint es angebracht daran zu erinnern, dass die Verfahren für den besagten Wahlgang im Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 14, enthalten sind, welches teilweise auf das bereits bekannte Regionalgesetz vom 8. August 1983, Nr. 7, in geltender Fassung, verweist.

Die einzelnen zu erfüllenden Aufgaben mit den jeweiligen Fälligkeiten sowie die dabei zu verwendenden Formulare werden vom Gemeindenverband auf telematischem Wege zur Verfügung gestellt.

Vom Land jeder einzelnen Wahlsektion zur Verfügung gestelltes Material

Die Landesverwaltung stellt jeder Sprengelwahlbehörde folgendes Material zur Verfügung:

  1. drei Ausfertigungen der Kundmachung mit den Listen der Kandidatinnen und Kandidaten, von denen eine zur Verfügung der Sprengelwahlbehörde bleibt und die anderen im Raum, in dem die Stimmabgabe erfolgt, angeschlagen werden müssen,
  2. zwei Ausfertigungen der Kundmachung mit den wichtigsten Bestimmungen über die Wahlen und zwei der Kundmachung mit den wichtigsten Strafbestimmungen,
  3. eine Ausfertigung der Anleitungen für die Sprengelwahlbehörden mit den Gesetzesbestimmungen,
  4. die Stimmzettel,
  5. zwei Ausfertigungen der Stimmzählungstabelle,
  6. eine Ausfertigung des Protokolls der Wahlhandlungen,
  7. das Register für die Wahlausweise der Wähler und Wählerinnen,
  8. die Zusatzlisten für die Krankenhaussektionen, die Sonderwahlsitze und die Außenstellen,
  9. den versiegelten Umschlag, der den Stempel der Wahlsektion enthält,
  10. das restliche Kanzleimaterial, einschließlich der großen Umschläge für Umschlag Nr. 2 und Umschlag Nr. 3 sowie des Umschlags, der an die Gemeinde zu übermitteln ist;


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Fälligkeiten

23.08.2023
Wahlausschreibungsdekret: Veröffentlichung am 23.08.2023, Übermittlung über E-Mail an die Gemeinden und an das Regierungskommissariat
29.08.2023
Hinterlegung der Listenzeichen am 29. und 30. August (54. und 53. Tag vor dem Wahltag)
01.09.2023
Das Plakat mit den Listenzeichen wird innerhalb des 51. Tages vor dem Wahltag bekannt gegeben (innerhalb des 01.09.2023)
01.09.2023
Hinterlegung der Kandidatenlisten am 1. September, 2. September, 4. September und bis 12.00 Uhr des 5. September (zwischen dem 51. und 12.00 Uhr des 47. Tages vor dem Wahltag)
07.09.2023
Plakat betreffend die Ausschreibung der Wahlen: Veröffentlichung am 07.09.2023, die Plakate werden von den Gemeinden ausgehängt
07.09.2023
Bis zum 07.09.2023 (45. Tag vor dem Wahltag) reichen die IM AUSLAND ANSÄSSIGEN WÄHLER der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, den Antrag ein, um in Südtirol direkt in der Wahlsektion der Heimatgemeinde zu wählen
Bis zum 07.09.2023 (45. Tag vor dem Wahltag) reichen die Wähler, die SICH VORÜBERGEHEND AUSSERHALB VON SÜDTIROL AUFHALTEN, der Gemeinde, in der sie eingetragen sind, den Antrag zur Ausübung des Wahlrechts per „Briefwahl“ ein
12.09.2023
Einreichen bei der Gemeinde des Gesuches für die Stimmabgabe beim Domizil zwischen dem 40. und dem 20. Tag vor dem Wahltag (12.09.2023 – 02.10.2023)
27.09.2023
Auslosung in öffentlicher Sitzung der Mitglieder der Sprengelwahlbehörde zwischen dem 25. und dem 20. Tag vor dem Wahltag (27.09.2023 – 02.10.2023)
07.10.2023
Die Kundmachung der Kandidatenlisten wird innerhalb des 15. Tages vor dem Wahltag veröffentlicht (innerhalb des 07.10.2023)
19.10.2023
Die Erklärung für die Zulassung zur Stimmabgabe im Krankenhaus, in der Pflege- oder Haftanstalt muss bis zum 3. Tag vor dem Wahltag (bis zum 19.10.2023) bei der Gemeinde, in deren Wählerlisten der Wähler eingetragen ist, eingereicht werden
20.10.2023
Empfang der Umschläge beinhaltend die Stimmzettel der Briefwahl innerhalb Freitag vor dem Wahltag (bis zum 20.10.2023)
20.10.2023
Die Gemeindewahlämter sind vom 20. bis zum 21. Oktober und am 22. Oktober während der gesamten Dauer der Wahlhandlungen offen
22.10.2023
Die Wahl ist von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr möglich.
Schließung der Wahllokale am 22.10.2023 um 21.00 Uhr
22.10.2023
Die Stimmenzählung findet sogleich nach Schließung der Wahllokale (22.10.2023) statt


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